VODR - Geschichte
![]() Nach der Gründung der Teilstaaten Bundesrepublik Österreich (RÖ) von 1945, Bundesrepublik Deutschland (BRD) von 1949 und Deutsche Demokratische Republik (DDR) von 1949 wurde am 23. Mai 1981 der vierte Teilstaat Vereinigte Länder des Deutschen Ostens im Deutschen Reich (VLDO) in Bad Oeynhausen gegründet Die Gründung wurde im Bewußtsein vollzogen, daß das Deutsche Reich fortbesteht und selbst die Unterzeichner-Mächte der Potsdamer Erklärung vom 2. August 1945 vom Bestehen der deutschen staatlichen und wirtschaftlichen Einheit ausgegangen sind. Deshalb hatte die Nationalversammlung des Deutschen Ostens (NDO) als Exilparlament der ostdeutschen Reichsgebiete anläßlich ihrer Staatsgründungs-Tagung eine Notverfassung verabschiedet, in der als VLDO-Grundgesetz die Verfassung des Deutschen Reiches von 1919 (Weimarer Verfassung) - unbeschadet deren Änderungs- und Ergänzungsfähigkeit - ausgewiesen ist. Die Eingliederung Mitteldeutschlands (DDR) in die BRD am 3. Oktober 1990 hat daran nichts geändert. Die 1945 absichtlich herbeigeführte und bis heute fortbestehende Handlungsunfähigkeit des Deutschen Reiches beruht ausschließlich darauf, daß Kriegssiegerstaaten die Regierung Dönitz des kriegsunterlegenen Reiches verhafteten und nicht etwa durch Deutsche nach deutschem Recht (Art. 4, 102 ff. WRV) in rechtsstaatlicher Weise aburteilen ließen, sondern erst nach eigens dafür im nachhinein aufgestelltem Siegerrecht durch Richter ihrer Staaten verurteilten, ohne sich selbst nach eben diesem Recht für ihr früheres wie späteres staatsmännisches Tun und Lassen jemals vor einem eigen- oder fremdstaatlichen Gericht zu verantworten. |
Grundgesetz und BRD sind nur dadurch zustandegekommen, daß Kriegssiegerstaaten unter augenfälliger Mißachtung geschriebenen Völkerrechts (u. a. Art. 43 der Anlage zur Haager Landkriegsordnung) es ausdrücklich so für Gebietsteile des besiegten Kriegsgegners wünschten und sich diesen Vorstellungen ergebene Deutsche, darunter frühere Hoch- und Landesverräter, zur Verfügung stellten. Ebenso wie die RÖ und die ehemalige DDR ist daher auch die aufgedrängte BRD samt ihrem Grundgesetz nicht nur unzweifelhaft völkerrechtswidrig, sondern auch staatsrechtswidrig entstanden, weil beides mit deutschem Reichsverfassungsrecht (auch dem vor 1933!) schlechthin unvereinbar ist. Obwohl solches Unrecht offenkundig ist, hat sich darüber schon in den 50er Jahren das westdeutsche Bundesverfassungsgericht, gleichsam in eigener Sache, polemisch hinweggesetzt, indem es das durch die Besatzungsmächte den Deutschen gesetzte Siegerrecht zur Grund- und Ausgangslage des "neuen" deutschen Staats- und Verfassungsrechtes erklärte (so in BVerfGE 2,250). Parlament und Regierung der BRD betrachten sich als Feinde des Staates Deutsches Reich. Obwohl das westdeutsche BVerfG mit Urteil vom 31.07.1973 (so in NJW 1973, 1539ff.) ausdrücklich feststellte (und danach nie gegenteilig entschied), daß der Staat Deutsches Reich den Zusammenbruch von 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation seiner Streitkräfte noch durch Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die alliierten Okkupationsmächte noch später untergegangen ist, das Deutsche Reich vielmehr fortbesteht, nach wie vor Rechtsfähigkeit besitzt, allerdings als Staat mangels Organisation und institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig ist, obwohl also diese Tatsachen auch heute fortbestehen und damit eine Voraussetzung zur Beendigung der Handlungsunfähigkeit des Deutschen Reiches gegeben ist, wird davon seit Jahrzehnten parlamentarisch kein Gebrauch gemacht, was freilich bei der reichsfeindlichen Grundeinstellung von Parlament und Regierung in der BRD und der RÖ nicht verwundert. |